Satzung
Hier finden Sie die Satzung des Golf Club Tietlingen e. V.. Sie können sich auch ein pdf-Format der Satzung downloaden.
Die Satzung des Golf Club Tietlingen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Club führt den Namen Golf Club Tietlingen e. V. und
hat seinen Sitz in Walsrode.
2. Der Club ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Walsrode eingetragen.
3. Gerichtsstand ist Walsrode.
4. Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
1. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Zweck des Clubs ist die Pflege und Förderung des Golfsports.
Der Club ist bestrebt, in selbstloser Weise den Golfsport möglichst allen Bevölkerungsschichten zugänglich zu machen, Nachwuchsspieler heranzubilden und Jugendliche zu betreuen. Der Club ist politisch und konfessionell unabhängig.
3. Der Zweck des Clubs ist nicht auf Gewinnerzielung abgestellt. Mittel des Clubs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Um erforderliche Anlagen zu schaffen, zu erhalten bzw. zu erweitern kann ein Zweckvermögen angesammelt werden.
4. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Club ist Mitglied im Golf-Verband Niedersachsen-Bremen e.V. und
im Deutschen Golfverband e.V.
§ 3 Mitglieder
Dem Club können folgende Mitglieder angehören:
1. Vollmitglieder - Damen und Herren, die im Zeitpunkt ihres Beitritts
das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. Junioren - Personen, die sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres in Berufsausbildung befinden oder Wehrdienst/ Ersatzdienst leisten. Die Mitgliedschaft als Junior erlischt nach Beendigung der Ausbildung oder am Ende des Jahres, in dem das 28. Lebensjahr vollendet wurde.
3. Jugendliche - Jugendliche, die im Zeitpunkt ihres Beitritts das 11. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliedschaft als Jugendlicher erlischt am Ende des Jahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wurde.
4. Kinder - Kinder, die im Zeitpunkt ihres Beitritts das 7. Lebensjahr vollendet haben, sofern ein Elternteil Vollmitglied ist. Nach dem Ende des Jahres, in dem das 11. Lebensjahr vollendet wurde, besteht die Mitgliedschaft als Jugendlicher fort.
5. Ehrenmitglieder - Personen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter Beteiligung des Beirates zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie gelten als Vollmitglieder. Von Ehrenmitgliedern wird kein Beitrag erhoben.
6. Zweitmitglieder - Personen, die bereits Vollmitglied eines anderen, dem DGV als ordentliches Mitglied angeschlossenen Golfclubs sind, und im Jahre ihres Beitritts mindestens das 18. Lebensjahr vollenden oder älter sind.
Zweitmitglieder sind - solange die Voraussetzungen nach Absatz 6 Satz 1, für mindestens 3 Jahre erfüllt sind- von der Zahlung eines Eintrittsgeldes befreit.
Sie gelten als Vollmitglieder und zahlen den entsprechenden Beitrag.
7. Passive Mitglieder - Vollmitglieder können auf Antrag passive Mitglieder werden, sofern sie ganzjährig inaktiv bleiben. Der Antrag muss spätestens 3 Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich zugegangen sein. Passive Mitglieder sind nicht spielberechtigt, auch nicht gegen Greenfee.
8. Zeitmitglieder – Personen mit einer Spielberechtigung zwischen drei und zwölf Monaten. Eine solche Zeitmitgliedschaft kann einmalig um maximal zwölf Monate verlängert werden. Diese Spielberechtigung gilt auch für alle Clubturniere außer den Clubmeisterschaften.
Zeitmitglieder sind von der Zahlung eines Eintrittsgeldes befreit, die Höhe des Beitrages beläuft sich – gegebenenfalls anteilig - auf den 1,5-fachen Jahresbeitrag eines Vollmitgliedes nach Absatz 1.
9. Fernmitglieder – Personen, die im Jahre ihres Beitritts mindestens das 18. Lebensjahr vollenden und deren Hauptwohnsitz mindestens 250 km Luftlinie vom Sitz des Clubs entfernt liegt. Fernmitglieder sind von der Zahlung des Eintrittsgeldes befreit.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Clubs kann im Rahmen der Voraussetzungen nach § 3 jeder werden, der unbescholten ist.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der von zwei Vollmitgliedern des Clubs befürwortet sein muss. Bei Jugendlichen ist das schriftliche Einverständnis des/der Erziehungsberechtigten erforderlich.
3. Junioren oder Jugendliche werden auf Antrag als Vollmitglieder übernommen. Dieser Antrag kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
4. Hat der Club eine Mitgliederzahl erreicht, deren Überschreitung eine sinnvolle Benutzung der Anlage einschränkt, kann der Vorstand die Entscheidung über Aufnahmeanträge in eine Warteliste zurückstellen.
§ 5 Beiträge und Eintrittsgeld
1. Bei der Aufnahme zur Vollmitgliedschaft ist ein Eintrittgeld zu zahlen.
2. Von allen Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, die ab 15. Januar jeden Jahres fällig sind.
3. Die Höhe des Eintrittgeldes wird vom Vorstand, die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Höhe des Eintrittgeldes und der Beiträge wird in der Beitragsordnung durch Aushang bekannt gegeben. Beitragserhöhungen und –reduzierungen, die die Mitgliederversammlung beschließt, sind rückwirkend zum 01.01. des laufenden Kalenderjahres wirksam.
4. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Clubs können Umlagen erhoben werden, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.
5. In besonders begründeten Fällen entscheidet der Vorstand über die Ermäßigungen von Eintrittsgeldern, Beiträgen oder Umlagen.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Eine Austrittserklärung ist nur wirksam, wenn sie spätestens 3 Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich zugegangen ist.
3. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund jederzeit aus dem Club ausgeschlossen werden, insbesondere, wenn es in grober Weise die Interessen des Clubs verletzt oder sich durch sein persönliches Verhalten einer weiteren Zugehörigkeit zum Club unwürdig zeigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Der Ausschlussbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an den Beirat zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat nach Zugang des Beschlusses unter Angabe von Gründen schriftlich beim Vorstand oder Beirat eingegangen sein. Der Beirat entscheidet endgültig über den Ausschluss des Mitgliedes bzw. über die Aufhebung des Ausschlussbeschlusses des Vorstands. Versäumt das Mitglied die Berufungsfrist oder bestätigt der Beirat den Ausschluss schriftlich gegenüber dem Mitglied, ist die Mitgliedschaft beendet.
4. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung durch eingeschriebenen Brief mit seinen Zahlungsverpflichtungen mehr als 2 Monate nach der letzten Mahnung im Rückstand ist.
§ 7 Organe des Clubs
Organe des Clubs sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Beirat
§ 8 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Vollmitglied/Junior eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist nicht möglich.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
2.1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und des Beirates sowie des Berichts der Kassenprüfer.
2.2. Entlastung des Vorstandes
2.3. Entlastung des Beirates
2.4. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das neue Geschäftsjahr (Kalenderjahr).
2.5. Festsetzung der Umlagen.
2.6. Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer.
2.7. Änderung der Satzung, Änderung des Zwecks des Clubs und Auflösung des Clubs.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, vom Vorstand unter Einhaltung der Frist von 3 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.
2. Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand entsprechend Absatz 1 einzuberufen, wenn das Interesse des Clubs es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Vollmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Der Antrag muss von den Mitgliedern, die diesen Antrag stellen, persönlich unterschrieben werden.
3. Jedes Vollmitglied/Junior kann eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, die bis spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich vorliegen muss. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Versammlung mit Mehrheit.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten - bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister - geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Versammlungsleiter und sein Vertreter unterzeichnen das Protokoll.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand des Clubs besteht aus sieben bis zehn Mitgliedern:
1.1. Dem Präsidenten / 1. Vorsitzenden
1.2. Dem Vizepräsidenten / 2. Vorsitzenden
1.3. Dem Schatzmeister
1.4. Dem Spielführer
1.5. Dem Jugendwart
1.6. Drei weiteren Vorstandsmitgliedern
2. Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich durch seinen Präsidenten oder durch den Vizepräsidenten vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
3. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder wird ehrenamtlich ausgeübt.
§ 12 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand führt den Club. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen.
3. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
4. Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern entsprechend § 4 der Satzung.
5. Erlass und Bekanntgabe von Platz-, Haus-, Sport- und Jugendordnungen
6. Bei Verstoß eines Mitglieds gegen die allgemeinen Mitgliedschaftspflichten, gegen die Satzung oder gegen erlassene Platz-, Haus-, Sport-, Jugend - oder Spielordnungen des Clubs liegt die Zuständigkeit für Ordnungsmaßnahmen beim Vorstand.
Je nach Schwere des oder der Verstöße können folgende Maßregelungen einzeln oder nebeneinander verhängt werden:
6.1. Erteilung eines Verweises
6.2. zeitlich befristete Sperre der Teilnahme an Wettspielen
6.3. zeitlich befristete Sperre des Zutritts zu Clubeinrichtungen bis zu 6 Monaten
7. Der Vorstand kann für die Führung der Geschäfte einen Geschäftsführer einsetzen, sofern die Mitgliederversammlung dem zuvor zugestimmt hat.
8. Der Vorstand gibt sich zur Regelung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung.
9. Der Vorstand ist berechtigt, sich zur Unterstützung Ausschüsse zuzuordnen. Diese Ausschüsse haben ihre Tätigkeit nach den Richtlinien des Vorstandes auszuüben. In jedem eingesetzten Ausschuss soll ein Vorstandsmitglied vertreten sein.
§ 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer
1. Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Vorstandes und des Beirats wird einzeln gewählt. Kassenprüfer und Ersatzkassenprüfer werden für ein Jahr gewählt.
2. Präsident und Vizepräsident sind einzeln und geheim zu wählen.
3. Zu Vorstandsmitgliedern und Mitgliedern des Beirates können
nur Vollmitglieder des Clubs gewählt werden.
4. Scheidet während der Amtszeit ein Vorstandsmitglied -das gilt nicht für den Präsidenten oder den Vizepräsidenten- bzw. ein Mitglied des Beirates aus, können sich der Vorstand bzw. der Beirat für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen.
Die nächste Mitgliederversammlung bestätigt die Bestellung oder wählt jemand anderes als Vorstandsmitglied bzw. Mitglied des Beirates für den Rest der ursprünglichen Wahlperiode nach.
5. Scheidet während der Amtszeit der Präsident oder Vizepräsident aus, können diese Ämter nur durch Neuwahl in einer Mitgliederversammlung neu besetzt werden.
6. Scheiden mehr als die Hälfte des Vorstandes bzw. des Beirates aus oder treten zurück, so sind Neuwahlen des Vorstandes bzw. des Beirates anzusetzen.
§ 14 Spielausschuss
1. Der Spielausschuss ist für den sportlichen Bereich im Verein zuständig;
er leitet und organisiert den Spielbetrieb in Übereinstimmung
mit den Statuten des DGV.
2. Der Spielausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
2.1. Aufstellung des Wettspielplans im Einvernehmen mit dem Vorstand
2.2. Erlass von Wettspiel- und Platzregeln
2.3. Vorschlag einer Wettspielordnung
2.4. Organisation und Durchführung von Wettspielen unter Berücksichtigung des Spiel- und Wettspielhandbuchs des DGV
2.5. Durchführung der Siegerehrung im Einvernehmen mit dem Vorstand
2.6. Aufstellung von Mannschaften bei GVNB- und DGV-Turnieren unter Einbeziehung der jeweiligen Kapitäne und Trainer
3. Der Vorstand kann sich im Einzelfall durch Beschluss
3.1 eine Aufgabe vorbehalten
3.2 eine Aufgabe dem Spielausschuss zur Beratung oder zur Entscheidung zuweisen
3.3 Beschlüsse und Entscheidungen des Spielausschusses ändern.
4. Der Spielführer führt im Spielausschuss den Vorsitz. In Eilfällen kann er vorläufig entscheiden. Der Spielausschuss wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Spielführer.
5. Die Mitglieder des Spielausschusses werden jährlich auf Vorschlag des Spielführers vom Vorstand bestellt; die Besetzung des Spielausschusses wird durch Aushang bekannt gegeben. Dem Spielausschuss sollen höchstens 10 Vollmitglieder oder Junioren, möglichst mit einer DGV-Stammvorgabe, angehören.
6. Für die Beschlussfassung gilt die Geschäftsordnung des Vorstandes entsprechend. Beschlüsse sind zu protokollieren und dem Vorstand zur Kenntnis zu geben; in Angelegenheiten, die über die Aufgaben des Spielausschusses hinausgehen, kann der Spielausschuss Vorschläge unterbreiten, über die der Vorstand beschließt.
§ 15 Vorgabenausschuss
1. Der Vorgabenausschuss nimmt die in den DGV-Statuten vorgesehenen Aufgaben wahr.
2. Der Vorgabenausschuss ist insbesondere zuständig für die Umsetzung des DGV-Vorgabensystems.
3. Der Vorstand kann im Einzelfall durch Beschluss von einer Entscheidung des Vorgabenausschusses abweichen, wenn es ein von der Entscheidung betroffenes Mitglied beim Vorstand beantragt.
4. Die Mitglieder des Vorgabenausschusses werden vom Spielausschuss vorgeschlagen und vom Vorstand für ein Jahr bestellt.
5. Der Vorgabenausschuss besteht aus 3 Vollmitgliedern oder Junioren mit einer DGV- Stammvorgabe; sie sollen Erfahrungen in der Anwendung des DGV-Vorgabensystems haben. Der Vorgabenausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. In Eilfällen entscheidet vorläufig der Vorsitzende; bei Wettspielen die Wettspielleitung, wenn der Vorsitzende nicht zu erreichen ist.
§ 16 Beirat
1. Der Beirat besteht aus 3 Mitgliedern. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
2. Der Vorsitzende beruft den Beirat bei Bedarf oder auf Verlangen des Vorstandes ein.
3. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für den Club beratend zu unterstützen und Anregungen, Hinweise und Anträge von Seiten der Clubmitglieder entgegenzunehmen und dem Vorstand zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
4. Der Beirat hat weiterhin folgende Aufgaben:
4.1. Entscheidung in Fällen der Berufung nach § 6 Absatz 3 der Satzung
4.2. Prüfung und Vorschlag von Ehrenmitgliedschaften
4.3. Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Clubs
§ 17 Nutzung der Clubeinrichtungen und Spielregeln
1. Die Spielregeln des Royal and Ancient Golf Club of St.Andrews in der jeweiligen von DGV übersetzten Fassung sowie das DGV-Vorgabensystem sind für den Golf Club Tietlingen maßgebend. Im Zweifel gilt auch das DGV-Spiel- und Wettspielsystem.
2. Mitglieder gemäß § 3 Absätze 1-6 und 8-9 können während der vom Vorstand festgelegten Öffnungszeiten den Platz benutzen. Das Clubhaus steht allen Mitgliedern offen.
3. Der Vorstand ist berechtigt, aus wichtigem Grunde die Benutzung des Platzes und des Clubhauses zu sperren.
4. Alle Mitglieder gemäß § 3 Absätze 1- 6 und 8-9 sind spielberechtigt, wenn sie eine nach den Regeln des DGV festgelegte Stamm- oder Clubvorgabe haben.
5. Der Nachweis der Stamm- oder Clubvorgabe wird durch den Mitgliedsausweis geführt; die Stamm- und die Clubvorgaben der Mitglieder werden durch Aushang bekannt gegeben. Eine Bekanntgabe erfolgt auch über das DGV-Intranet.
§ 18 Haftungsausschluss
Der Club haftet weder seinen Mitgliedern noch Greenfeespielern gegenüber:
1. Für Unfälle und Schäden, die diese in Ausübung ihrer sportlichen Betätigung erleiden oder herbeiführen.
2. Für auf dem Gelände/Räume des Clubs abhanden gekommener oder beschädigter Gegenstände.
§ 19 Auflösung des Clubs
1. Die Auflösung des Clubs kann nur auf Antrag des Vorstandes oder mindestens eines Drittels aller stimmberechtigten Mitglieder des Clubs in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Zur Wirksamkeit des Beschlusses ist ¾ - Mehrheit sämtlicher erschienenen Mitglieder erforderlich. Das nach Abwicklung der Geschäfte vorhandene Clubvermögen muss im Falle der Auflösung, der Aufhebung und des Wegfalls seines bisherigen Zwecks der Stadt Walsrode für einen steuerbegünstigten Zweck, insbesondere der Förderung von Golf und verwandten Sportarten zugeführt werden.
Diese Satzung ist seit Gründung des Golf Club Tietlingen im Jahre 1979 die fünfte überarbeitete Fassung. Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 22. März 2009 verabschiedet. Die Satzungen vom 17. März 1991 und vom 27. Januar 1979 einschließlich der Ergänzungen vom 18. März 1990 sind damit außer Kraft.
Tietlingen, 22. März 2009
Für den Vorstand
gez. Petra Röder
Präsidentin

